Rz. 31

Die bis zum 31.12.2013 gesetzlich geregelten Erklärungspflichten hat der Gesetzgeber als nicht mehr ausreichend empfunden, weshalb zum 1.1.2014 eine Ausdehnung dieser Pflichten einschließlich erweiterter Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts in § 4 BerHG erfolgen sollte. § 4 Abs. 2 S. 3 u. 4 BerHG a.F. wurde daher durch die folgenden Abs. 3 bis 6 ersetzt:[20]

 

§ 4 BerHG

"…"

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2. eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.“

 

Rz. 32

Die Erklärungspflichten des Rechtssuchenden sind eng auf die entsprechenden Pflichten bei VKH- und PKH-Anträgen abgestimmt. Zum einen soll die missbräuchliche Inanspruchnahme vermieden werden, zum anderen soll konkretisiert werden, was genau für Angaben zu machen sind. Im Rahmen der Glaubhaftmachung kann das Gericht den Antragsteller laden, um mit ihm mündlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erörtern. Es stellt sich durchaus die Frage, in wie vielen Fällen Gerichte von dieser Befugnis Gebrauch machen werden und wie sich diese Zusatzbelastung der Justiz auswirken wird. Von der Möglichkeit der Einbestellung verspricht sich der Gesetzgeber eine zügige Aufklärung der offenen Fragen, da gerade in Beratungshilfesachen nach Ansicht des Gesetzgebers "Rechtssuchende häufig wenig gewandt darin sind, Formulare auszufüllen und schriftlich gestellte Rückfragen ihrerseits präzise schriftlich zu beantworten."[21]

 

Rz. 33

Insbesondere wenn das Gericht unrichtige oder unvollständige Angaben vermutet, wird man wohl in der Praxis von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.

Kommen Rechtssuchende ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann allein deshalb die Beratungshilfe versagt werden, § 4 Abs. 5 BerHG.

 

Rz. 34

Mit der Neuregelung in § 4 Abs. 6 BerHG sollen Anwälte vor Honorarausfällen geschützt werden.[22]

Da der Direktzugang in § 6 Abs. 2 BerHG eingeschränkt wurde, kommt es immer seltener zu einer nachträglichen Antragstellung (vgl. Rdn 37 unten).

[20] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013, BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung seit 1.1.2014, red. Anpassungen zum 1.8.2021 durch Art. 12 G. v. 25.6.2021, BGBl I S. 2154.
[21] BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, Zu Nr. 4.
[22] BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, Zu Nr. 4.

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