Rz. 69

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz stehen dem Geschädigten dann zu, wenn der Fehler eines Produktes zu Schäden an Leib, Leben oder Eigentum geführt hat. Für Sachschäden wird ebenfalls gehaftet, jedoch nur dann, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde.[122] Des Weiteren wird insoweit nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG nur der bestimmungsgemäße private Gebrauch geschützt. Für den gewerblichen Produktkäufer, wie etwa den Gewerkeunternehmer, scheiden deshalb Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden aus.[123]

 

Rz. 70

Die Produkthaftung ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Ein Verschulden des Produzenten ist somit nicht notwendig. Demgemäß kann sich der Produzent auch nicht damit entlasten, dass der Produktfehler unvermeidbar war.[124]

 

Rz. 71

Voraussetzung für einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz ist, dass das Produkt fehlerhaft war. Dies ist dann der Fall, wenn es nicht die Sicherheit in der Nutzung und im Gebrauch wiedergibt, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigter Weise erwartet werden kann (§ 3 ProdHaftG). Die Erwartung an die Sicherheit wird insoweit wesentlich durch die Darbietung der Ware, wie z.B. die Produktpräsentation in der Öffentlichkeit geprägt. Hierfür haftet auch der "Quasihersteller", somit der Vertriebshändler, den ebenfalls eine gesteigerte Produktbeobachtungspflicht trifft. Dies gilt insbesondere auch für denjenigen, der sich in der Produktbeschreibung als Hersteller ausgibt, auch wenn er die Ware nicht selbst produziert.[125]

 

Rz. 72

In Bezug auf die Beweislast ist auf die Regeln zu den deliktischen Ansprüchen zu verweisen. Der Geschädigte hat den Fehler, den Schaden als auch die Kausalität von Fehler und Schaden darzulegen und zu beweisen. Der Hersteller bzw. Quasihersteller trägt die Beweislast für das Vorliegen einer der Ausschlusstatbestände in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG.

[122] Grüneberg/Sprau, ProdHaftG Einf. Rn 6.
[123] Grüneberg/Sprau, ProdHaftG 1 Rn 7.
[124] Grüneberg/Sprau, ProdHaftG Einf. Rn 5.
[125] BGH v. 7.12.1993 – VI ZR 74/93 – BauR 1994, 258; OLG Celle v. 7.11.2001 – 9 U 162/01 – BauR 2003, 396.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge