Rz. 107

Die Klägerin unterhält ein Bauunternehmen, das sich auf die Ausführung von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brückenbauvorhaben spezialisiert hat. Im Jahr 2013 hatte sie den Auftrag erhalten, im Zuge des Neubaus einer Eisenbahntrasse eine Talbrücke neu zu errichten. Zu ihrem Auftragsumfang gehörte auch das Herstellen einer Lärmschutzwand, bestehend aus Betonfertigteilen. Mit der Herstellung und Lieferung dieser Betonfertigteile beauftragte die Klägerin die Beklagte, die sie im Jahre 2014 herstellte und an die Klägerin lieferte. Die Abnahme fand im Jahr 2014 statt. Nach ca. drei Jahren wurden bei der Brückenhauptuntersuchung Risse und Korrosionsschäden in den Fertigteilen der Lärmschutzwände festgestellt und der Klägerin gegenüber angezeigt. Im Rahmen eines vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Gutachtens wurde festgestellt, dass die Standsicherheit der Lärmschutzwände gefährdet war und der durch den Zugverkehr entstehenden Windsogbelastung nicht mehr Stand hielt, weshalb die Betonfertigteile ausgewechselt werden mussten. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens.

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