Rz. 91

Hat ein Abkömmling zu Lebzeiten einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang erhalten, dann führt dies im Erbfall zu einer Veränderung seines Teilungsquotienten. Ordnet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen eine Teilungsanordnung an (§ 2048 BGB), führt dies bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dazu, dass der Berechtigte der Teilungsanordnung sich den Wert des Gegenstandes auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Hat er einen ausgleichspflichtigen Vorempfang erhalten und steht ihm wertmäßig ein geringerer Erbteil zu, muss er sich den Wert der Teilungsanordnung hierauf anrechnen lassen. Schwierigkeiten können dann auftreten, wenn der Wert der Teilungsanordnung über dem Wert des Erbteils (Teilungsquotienten) liegt. In diesem Fall ist eine Teilungsanordnung nur vollziehbar, wenn der Erbe den Überschuss durch freiwillige Leistung in den Nachlass vorab ausgleicht.[183] Verschiebt sich der Teilungsquotient durch die Ausgleichung, kann es passieren, dass eine an sich auf den Erbteil anrechenbare Teilungsanordnung durch die Berücksichtigung des ausgleichungspflichtigen Vorempfangs nicht mehr vollziehbar wird, wenn der Miterbe nicht bereit ist, den Überschuss in den Nachlass auszugleichen.

 

Rz. 92

 

Beispiel 1

Erblasser E hinterlässt die beiden Abkömmlinge A und B die zu je ½ erben. Der Nachlass beträgt 800.000 EUR und setzt sich zusammen aus einem Haus mit 300.000 EUR und Geldvermögen mit 500 EUR. A erhält durch Teilungsanordnung das Haus.

Der Erbteil des A beträgt 400.000 EUR. Hierauf muss er sich den Wert des Hauses mit 300.000 EUR anrechnen lassen, so dass er von dem Geldvermögen 100.000 EUR erhält. B erhält 400.000 EUR Geldvermögen.

 

Beispiel 2

Erblasser E hinterlässt die beiden Abkömmlinge A und B die zu je ½ erben. Der Nachlass beträgt 800.000 EUR und setzt sich zusammen aus einem Haus mit 300.000 EUR und Geldvermögen mit 500.000 EUR. A erhält durch Teilungsanordnung das Haus. A hat einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang von 400.000 EUR erhalten.

 
Nachlass 800.000 EUR
Vorempfang 400.000 EUR
Ausgleichsnachlass 1.200.000 EUR
Erbteil A 600.000 EUR – 400.000 EUR 200.000 EUR
Erbteil B 600.000 EUR

Der Erbteil des A beträgt noch 200.000 EUR. Hierauf müsste er sich den Wert des Hauses mit 300.000 EUR anrechnen lassen, so dass die Teilungsanordnung nur vollziehbar wäre, wenn A freiwillig 100.000 EUR einzahlen würde.

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