Rz. 9

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt grundsätzlich eine Antragstellung voraus (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Wenngleich Ausländerbehörden amtliche Vordrucke für die Antragstellung vorsehen und sich überdies aus den Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) u.a. die Pflicht zu einem persönlichen Erscheinen ergibt, sind diese Maßgaben keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Antragstellung. Auch ergeben sich aus dem Gesetz keine Formvorgaben oder ein Begründungserfordernis für einen Antrag.

 

Rz. 10

Beim Status während des Verfahrens ist sodann zu differenzieren:

Ist der Aufenthalt ohne Erfordernis eines Aufenthaltstitels rechtmäßig – z.B. kraft einer erlaubt visumsfreien Einreise –, gilt der Aufenthalt in Form der sog. Fiktionswirkung als erlaubt (§ 81 Abs. 3 S. 4 AufenthG); wird der Antrag insoweit verspätet gestellt, gilt die Abschiebung – sog. Duldungsfiktion – als ausgesetzt (§ 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG).
Wird der Antrag in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gestellt, entsteht durch die Antragstellung ebenfalls eine Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG); davon ausgenommen sind Personen, die mit einem Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 AufenthG) eingereist sind.

Im Rahmen einer Erstberatung ist daher ein besonderes Augenmerk auf den derzeitigen Rechtsstatus des Mandanten und die – ggf. noch per Akteneinsicht zu eruierende – gesamte Aufenthaltsgeschichte zu legen. Trägt der Mandant vor, dass er aus humanitären oder politischen Gründen nicht in sein Herkunftsland zurückkehren will, ist Vorsicht vor einer schnellen Asylantragstellung geboten und die Gründe und sonstige aufenthaltsrechtliche Perspektiven müssen präzise besprochen werden: Denn aus einem negativen Asylverfahren gem. § 10 Abs. 3 AufenthG können sich schwerwiegende Folgewirkungen und Ausschlüsse für andere Aufenthaltstitel ergeben, da der sog. Spurwechsel vom Asylverfahren in das Aufenthaltsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

 

Rz. 11

Von maßgeblicher Bedeutung für die Beantragung eines Aufenthaltsrechts im Inland ist schließlich § 5 Abs. 2 AufenthG: Demnach muss der Mandant grundsätzlich mit dem erforderlichen Visum eingereist sein – mithin muss eine Antragstellung für einen bestimmten Aufenthaltszweck im Regelfall aus dem Ausland erfolgen. Ausnahmen von dieser Regel sieht zum einen § 39 AufenthV vor – u.a. also dann, wenn der Mandant bereits einen Aufenthaltstitel innehat, oder in verschiedenen Konstellationen, wenn der begehrte Aufenthaltstitel eine Anspruchsnorm ist. Daneben kann gem. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden.

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