Rz. 97

Die Entsendung muss notwendigerweise im Voraus zeitlich begrenzt sein. Eine feste Zeitgrenze besteht im Unterschied zu verschiedenen Sozialversicherungsabkommen sowie der EG-VO 883/2004 (24 Monate – Art 12 EG-VO 883/2004) nicht. Es ist daher unschädlich, wenn die Entsendung auf viele Jahre befristet ist. Entscheidend ist nur, dass die zeitliche Begrenzung im Voraus stattgefunden hat. Es muss also bereits zu Beginn der Beschäftigung oder Tätigkeit feststehen, dass die Entsendung infolge ihrer Eigenart oder aufgrund eines Vertrages im Voraus begrenzt ist.

 

Rz. 98

Beschäftigungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken oder Betriebsanlagen sind infolge ihrer Eigenart nicht auf Dauer, sondern befristet angelegt. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ein Datum ergibt, zu dem die Entsendung endet. Allerdings liegt keine vertragliche Befristung vor, wenn ein zunächst mit einem Enddatum versehener Vertrag sich im Fall der Nichtkündigung automatisch verlängert (BSG v. 4.5.1994 – 11 RAr 55/93, Die Beiträge 1995, 117).

 

Rz. 99

Eine vorherige zeitliche Begrenzung ist auch anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird und dies sich zunächst zwecks Aufbaus einer Händlerstruktur auf 24 Monate beschränken soll, gleichzeitig aber eine automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr stattfinden wird, falls nicht sechs Monate vor Ablauf eine der Parteien die Zusammenarbeit kündigt. Die deutsche Sozialversicherung bleibt in diesem Fall auch weiter zuständig. Demgegenüber besteht keine Versicherungspflicht, wenn ein Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung ins Ausland entsandt wird, er aber gelegentlich zum Urlaub oder zur Berichterstattung für kurze Zeit ins Inland zurückkehrt. Das wäre anders, wenn er vertraglich verpflichtet ist, jeweils nach drei Jahren zur Berichterstattung und zur Einarbeitung in neue Techniken zu einer vorübergehenden Inlandstätigkeit für einen Zeitraum, der über zwei Monate bzw. 50 Tage reicht (entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), zurückzukehren. Diese Inlandstätigkeit bricht die Auslandstätigkeit ab, sodass es sich jeweils um befristete Entsendungen i.S.d. Ausstrahlung handelt.

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