Rz. 77

Der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten hat, ist im Inland regelmäßig beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt (vgl. § 1 Abs. 4 EStG).

 

Rz. 78

Ein inländisches Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers besteht, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Eine Verwertung der Tätigkeit im Inland liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer außerhalb des Geltungsbereichs des EStG ausgeübten Tätigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuführt.

 

Rz. 79

Einkünfte aus der Verwertung einer im Ausland ausgeübten nicht selbstständigen Tätigkeit können im Inland von der beschränkten Einkommensteuerpflicht befreit werden. Die Befreiung setzt voraus, dass ein DBA mit dem ausländischen Wohnsitzstaat besteht und nach R 39b.10 LStR der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf oder dass in dem Tätigkeitsstaat eine der deutschen ESt entsprechende Steuer (grds. nachweispflichtig, Ausnahme bei begünstigter ATE-Tätigkeit) tatsächlich erhoben wird.

 

Rz. 80

Wird der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig, muss eine Veranlagung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte den während der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einkünften hinzuzurechnen sind.

 

Rz. 81

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wird beschränkt Steuerpflichtigen ermöglicht, für die erzielten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus im Inland ausgeübten künstlerischen oder unterhaltenden Darbietungen oder deren inländischer Verwertung oder aus einer Aufsichtsratstätigkeit, die Veranlagung zur ESt zu beantragen, sofern sie Staatsangehörige eines EU oder EWR-Staats sind.

 

Rz. 82

Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird geändert. Die in § 50 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. enthaltene Einschränkung der Anwendung des Verlustabzuges nach § 10d EStG entfällt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag des § 9a EStG findet auch bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung. Die Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) können weiterhin nicht beansprucht werden.

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