Rz. 148

Bei der Erbringung von Dienstleistungen aus den Beitrittsstaaten ist allerdings der Einsatz von sonstigen aus den Beitrittsstaaten stammenden Mitarbeitern eines Unternehmens mit Sitz in den Beitragsstaaten durch die Übergangsregelung im Beitrittsvertrag in einigen Dienstleistungssektoren begrenzt. Dies betrifft vor allem das Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige, die Reinigung von Gebäuden usw.

 

Rz. 149

In diesen Sektoren können Firmen aus den Beitrittsstaaten ihre ausländischen Mitarbeiter in Deutschland nur im Rahmen der geltenden nationalen Bestimmungen und bilateralen Vereinbarungen einsetzen.

 

Rz. 150

In diesen Vereinbarungen ist geregelt, wann und zu welchen Bedingungen die ausländischen Unternehmen ihre Arbeitnehmer zur Durchführung geschlossener Werkverträge in Deutschland einsetzen können. Aus den Vereinbarungen ergibt sich ferner, dass die deutschen Rechtsbestimmungen zu beachten sind, d.h. vor allem die Regelungen des MiLoG.

 

Rz. 151

Zu nennen sind hier insb. auch das AEntG, die gewerbe- und handwerksrechtlichen Bestimmungen, das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und das Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises. Ziel der Vereinbarungen ist es, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternehmen auf Basis eines Werkvertrages auf eine klare vertragliche Grundlage zu stellen.

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