Rz. 65

Den unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen Ländern entsprechend sind für Dienstreisen auf Grundlage des BRKG unterschiedliche Höchst- und Pauschbeträge (zuletzt BMF-Schreiben v. 19.12.2014, BStBl I 2015, 34) festgelegt.

 

Rz. 66

Generell gilt, dass für in der Bekanntmachung der Höchst- und Pauschbeträge nicht erfasste Länder der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend ist und für Übersee- und Außengebiete die Pauschsätze für das jeweilige Mutterland anzusetzen sind (R 9.6 Abs. 3 LStR). Der Höchstbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen ist zugleich der Pauschbetrag für mehrtägige Reisen. Bei eintägigen Reisen, bei denen sowohl eine Inlands- als auch eine Auslandsdienstreise durchgeführt werden, ist auch dann das für die Auslandsreise geltende Tagegeld maßgebend, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Bei Flugreisen bleiben Zwischenlandungen unberücksichtigt, ein Land ist in dem Zeitpunkt erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Bei mehrtägigen Flugreisen ist für Tage, die zwischen dem Tag des Abfluges und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg maßgebende Tagegeld, für Tage der Ein- und Ausschiffung das für den jeweiligen Hafenort geltende Tagegeld anzusetzen bzw. steuerfrei zu ersetzen.

 

Rz. 67

Im Regelfall können die tatsächlichen Kosten der Übernachtung steuerfrei erstattet werden. Bei Auslandsreisen können anstelle der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen die Übernachtungsgelder auch mit Pauschbeträgen angesetzt werden (R 9.7 Abs. 3 LStR). Der Ansatz der Pauschbeträge ist nicht zulässig, wenn aufgrund der Art der Dienstreise besonders geringe Übernachtungskosten angefallen sind (für eine Klassenfahrt vgl. BFH v. 11.5.1990 – VI R 140/86, BStBl II 1990, 777).

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