Rz. 15

Unternehmen und Konzerne, die ständig Arbeitnehmer global einsetzen, verfügen fast immer über sog. "Richtlinien". Diese regeln dann in Form von "Reisekostenrichtlinien", "Entsenderichtlinien" usw. auch die globalen Einsätze der Mitarbeiter oder versuchen es jedenfalls. Völlig sorglos werden solche Normwerke einseitig vom Arbeitgeber oder im Konzern aufgestellt und als "geltendes Recht" angesehen. Rechtlich verbindlich werden diese Richtlinien aber allenfalls durch eine wirksame vertragliche Inbezugnahme oder durch einen kollektiven Akt, wie etwa der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Die einseitige Aufstellung durch die Unternehmen herrscht jedoch vor. In den Verträgen finden sich hierzu meist dynamische Blankettverweisungen, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Insbesondere wenn der Arbeitgeber sich eine Änderung einseitig vorbehält, ohne dass der Arbeitnehmer zu fragen wäre oder gar Dritte dies kontrollieren könnten.

 

Rz. 16

Diese Regelwerke, wenn sie denn einmal wirksam in Bezug genommen werden, unterfallen zudem dem Vertragsstatut, also z.B. dem deutschen Recht und damit auch der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Diesem strengen Maßstab werden die Werke nicht immer gerecht. Zudem sind Widersprüche zu den vertraglichen Klauseln an der Tagesordnung.

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