Rz. 58

Wird der Arbeitnehmer von dem inländischen Arbeitgeber zu einer eigenen Betriebsstätte (vgl. Art. 5 OECD-MA) oder einer festen Einrichtung in einem ausländischen Tätigkeitsstaat entsandt, steht grds. ebenfalls das Besteuerungsrecht vom ersten Tage an dem Tätigkeitsstaat zu. Auch hier ist entscheidend, ob die Arbeitsvergütung für die Tätigkeit eines Arbeitnehmers von der Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird (BMF-Schreiben v. 5.1.1994, BStBl I 1994, 11). Maßgebliches Kriterium hierfür sind die Grundsätze für die Ergebnisaufteilung zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens (vgl. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA; BFH v. 24.2.1988, BStBl II 1988, 819).

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