Rz. 162

Die Vorschriften über die Aus- und Einstrahlung gelten nicht, wenn bei konzerninterner Entsendung die inländische Tochtergesellschaft eine juristische Person ist, der Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert ist und sie das Arbeitsentgelt zahlt (BSG v. 7.11.1996 – 12 RK 79/94, Die Sozialgerichtsbarkeit 1997, 74).

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