a) Fahrerlaubniserwerb außerhalb der EU/EWR

 

Rz. 10

Anders als bei Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen, ist bei sonstigen Fahrerlaubnissen die Berechtigung, im Inland Fahrzeuge zu führen auf sechs Monate nach Begründung eines ordentlichen inländischen Wohnsitzes befristet (§§ 28, 29 FeV). Wenn der Betreffende nicht innerhalb dieser Frist seine Fahrerlaubnis hat umschreiben lassen, verliert sie ihre Gültigkeit und er macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar (OLG Köln NZV 1996, 289; BayObLG NZV 1996, 502).

b) EU/EWR-Fahrerlaubnis

 

Rz. 11

Für von einem EU/EWR-Staat ausgestellte Fahrerlaubnisse bestehen solche Einschränkungen nicht. Bereits 1996 hatte der EuGH (DAR 1996, 193) eine vergleichbare deutsche Regelung als mit EU-Recht unvereinbar erklärt und die ursprünglich in § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FeV normierte Pflicht, Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E bzw. Probeführerscheine bei Begründung eines inländischen Wohnsitzes innerhalb von 185 Tagen registrieren zu lassen, ist durch die (auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission – C-372/03 – zurückzuführende) 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften für EU-Führerscheine generell weggefallen. Die Inhaber einer im Ausland erworbenen befristeten Lkw-Fahrerlaubnis müssen sich jetzt über die hier geltenden medizinischen Untersuchungen selbst informieren.

c) Gilt auch für Bundesbürger

 

Rz. 12

Da es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt, kann selbstverständlich auch ein Bundesbürger "ausländischer" Kraftfahrzeugführer sein (OLG Celle DAR 1976, 216; EuGH zfs 2004, 287).

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