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In Deutschland anerkannt wird nur eine im Ausland voll gültige Fahrerlaubnis, also nicht eine nur vorläufig ausgestellte oder ein Lernführerschein. Unwirksam ist und bleibt eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangte Fahrerlaubnis auch dann, wenn sie danach umgeschrieben wurde (BVerwG DAR 2018, 704); entsprechendes gilt für eine aus einem Drittstaat, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist (VG Neustadt zfs 2017, 537). Dagegen wird der Entzug der Fahrerlaubnis der Klasse B durch die nachträgliche Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C geheilt (BVerwG NZV 2019, 214).

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