A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Seit dem 1.1.1999 ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorausgegangenem Entzug nicht mehr in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), sondern im Straßenverkehrsgesetz selbst geregelt (§ 3 Abs. 6 S. 1 StVG).

 

Rz. 2

Fristen und Bedingungen für die Wiedererteilung hat der Bundesverkehrsminister kraft der ihm durch das StVG eingeräumten Kompetenz in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

Die dort zu Tage getretenen groben Ungereimtheiten sind inzwischen durch die Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV) vom 7.8.2002, in Fachkreisen spöttisch als FeV-Reparaturverordnung bezeichnet, beseitigt.

 

Achtung: Bei Drogen und hohen Alkoholwerten Abstinenznachweis erforderlich

Ist die Fahrerlaubnis wegen Drogen oder hohen Alkoholwerten entzogen worden, ist ein längerer, mindestens 6- (OLG Oldenburg DAR 2019, 216) bzw. 12-monatiger (BayVGH zfs 2018, 655) Abstinenznachweis erforderlich. Dieser kann nur in dem genau festgeschriebenen Verfahren[1] und nach den Begutachtungsleitlinien[2] bei speziell für forensische Zwecke akkreditierten Rechtsmedizinern oder Laboren erbracht werden.

[1] Siehe Zwerger, DAR Extra 2015, 759.
[2] VKBl 2014, 132.

B. Neuerwerb

I. Erlöschen der entzogenen Fahrerlaubnis

 

Rz. 3

Mit Rechtskraft der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Sie lebt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht wieder auf (BGHSt 5, 168; § 3 Abs. 2 S. 1 StVG).

II. Antrag

 

Rz. 4

Die Fahrerlaubnis wird nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch, sondern nur auf formellen Antrag hin neu erteilt. Der Antrag ist bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen, die für den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden (Haupt-)Wohnsitz des Betroffenen zuständig ist.

 

Rz. 5

 

Tipp: Wechsel des Wohnsitzes

Die Behandlung von Wiedererteilungsanträgen ist nicht bei allen Behörden gleich, manche Fahrerlaubnisbehörde ist für ihre überaus kritische Haltung gegenüber Wiedererteilungsanträgen gefürchtet. Einer solchen Behörde kann der Betroffene dadurch ausweichen, dass er vor der Antragstellung seinen Wohnsitz in den Bereich einer ihm genehmeren Verwaltungsbehörde verlegt.

 

Rz. 6

 

Achtung: Neuerteilung und Besitzstandswahrung

Bei der Einführung des EU-Führerscheins wurden die Besitzstände der nationalen Klassen garantiert. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 kann deshalb nach wie vor Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder auch einen Pkw mit einem Hänger mit mehr als 750 kg zulässigem Gesamtgewicht fahren.

Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 der FeV führt zahlreiche weitere – zum Teil landesrechtlich begründete – Besitzstände auf, so umfasst z.B. eine vor dem 1.4.1980 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 die jetzige Klasse A 1 (damals Klasse 1 b) zum Führen von Leichtkrafträdern und der Führerscheininhaber braucht zum Führen von Mofas keine Prüfbescheinigung.

Ob aber dieser Besitzstandsschutz auch im Falle des Entzuges und der anschließenden Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten sollte, war umstritten, und zwar deshalb, weil gem. § 20 Abs. 1 FeV für die Wiedererteilung die Vorschriften der Ersterteilung (§ 2 Abs. 1 StVG i.V.m. der FeV) gelten. Demnach bestimmt § 6 FeV, welche Klassen die neu erteilte Fahrerlaubnis einschließt. Da wiederum die neu zu erteilende Fahrerlaubnis in keinerlei rechtlicher Verbindung zu der entzogenen steht, kommt es für die Bestimmung des Umfangs der neu erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Wiedererteilung bestehende Rechtslage an. Zwar hat der Bund-Länder-Fachausschuss empfohlen, bei der Wiedererteilung den bisherigen Besitzstand zu wahren, eine solche Empfehlung ist jedoch rechtlich unverbindlich und mehrere Bundesländer haben sich daran auch nicht gehalten.[3]

Der mit der FeVÄndV eingeführte § 76 Nr. 11a FeV hat diese Streitfrage nun entschieden. Danach erhält der Betroffene bei der Neuerteilung nach Entzug seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts, außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E sowie die Klasse A, sofern die Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt worden war; vorausgesetzt, dass die Behörde – wie regelmäßig – auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 FeV verzichtet hat. Zwar verpflichten entsprechende Verwaltungsanweisungen die Führerscheinbehörden jetzt – anders als früher (VG des Saarlandes zfs 1999, 542) – dazu, von Amts wegen den Besitzstand zu wahren, dennoch ist dem Antragsteller zu raten, neben den neuen Führerscheinklassen auch die von seinem Besitzstand umfassten Klassen mit zu beantragen.

 

Rz. 7

Die Klassen C1 und C1E werden nach Wiedererteilung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV auf den Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres beschränkt und danach für jeweils fünf Jahre und zwar im Hinblick darauf, dass es sich bei der Neuerteilung rechtlich um eine Ersterteilung handelt und nicht um einen Umtausch gem. § 76 Nr. 9 FeV, bei dem der Besitzstand voll gewahrt wird (BVerwG DAR 2003, 42). Da Deutschland im Jahr 2014 die 3. EU-Führerscheinrichtlinie umgesetzt hat, ist jetzt die Gültigkeit sämtlicher neu (oder wieder) erteilter Fahre...

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