1. Ersttäter mit mehr als 1,59 ‰

 

Rz. 21

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV darf die Verwaltungsbehörde im Falle einer mit mindestens 1,6 ‰ durchgeführten Alkoholfahrt eine Fahrerlaubnis nur nach Vorlage einer positiven MPU erteilen. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene erstmals wegen einer Trunkenheitsfahrt auffällig geworden ist (OVG NRW zfs 2000, 272). Weiterer auf Alkoholgewöhnung hinweisender Anzeichen bedarf es jetzt nicht mehr.

 

Rz. 22

 

Achtung: Atemalkoholmessung oder Nachtrunkbehauptung

Zum Nachweis genügt, anders als im Strafrecht, im Verwaltungsrecht eine Atemalkoholmessung (VGH Bad.Württ. zfs 1996, 397). Sie ist in der Fahrerlaubnisverordnung nämlich ausdrücklich als Mittel zum Nachweis der Alkoholisierung genannt.

Ebenso wenig hindert die Tatsache, dass wegen einer Nachtrunkbehauptung im Strafverfahren ein entsprechend hoher Tatzeitalkoholwert nicht nachgewiesen werden konnte, die Verwaltungsbehörde daran, die Nachtrunkbehauptung als widerlegt anzusehen und den nach der Tat festgestellten Alkoholwert als Tatzeitwert zu unterstellen (OVG Bad Württ. zfs 2000, 228) oder auch allein aufgrund des durch Nachtrunk erreichten hohen Wertes Eignungszweifel anzunehmen (OVG des Saarlandes zfs 1995, 37).

2. Wiederholungstäter

 

Rz. 23

Ist der Antragsteller Wiederholungstäter bzw. war ihm die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden, kann eine neue Fahrerlaubnis grundsätzlich nur nach Vorlage einer für ihn positiven MPU erteilt werden (§ 20 i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2b FeV).

 

Rz. 24

 

Achtung: Tatmehrheitlich begangene Taten

Eine wiederholte Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 13 S. 1 Nr. 2b FeV liegt nicht zwingend bereits dann vor, wenn eine Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener Taten im Sinne des § 53 StGB erfolgt ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die nach der Unterbrechung fortgesetzte Tat eine im Vergleich zur vorausgegangenen zusätzliche Gefahr darstellte (OVG Münster NZV 2019, 158).

 

Rz. 25

Zu beachten ist außerdem, dass die früher zulässige "ewige" Verwertbarkeit (BVerwG DAR 1988, 356) durch die seit 1.1.1999 geltende geänderte Fassung des § 52 Abs. 2 BZRG ausgeschlossen ist. Zwar darf nach wie vor, abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, eine frühere Tat in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, berücksichtigt werden. Dies aber nur so lange die Vortat nach den neuen Registervorschriften der §§ 2830b StVG noch verwertet werden darf, d.h. bei einer Verurteilung wegen einer Alkoholtat oder zu einem Fahrerlaubnisentzug noch zehn Jahre lang, wobei die Frist erst ab Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu laufen beginnt. Unabhängig hiervon beträgt die Verwertungsfrist jedoch maximal 15 Jahre. Das gilt für die verwaltungsrechtliche Entziehung oder die Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis entsprechend (OVG des Saarlandes zfs 2004, 435).

3. Weniger als 1,6 ‰

 

Rz. 26

Bis zum Jahre 2015 wurde bei solchen Alkoholwerten die Fahrerlaubnis problemlos wiedererteilt, da die Rechtsprechung einheitlich die Auffassung vertrat, dass zwar die Entscheidung, anders als nach § 13 Nr. 2c FeV bei Promillewerten von mindestens 1,6 ‰, im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, das Ermessen aber nur dann sachgerecht ausgeübt ist, wenn eine MPU nur dann angeordnet wird, wenn über den Alkoholwert hinaus weitere Indizien für eine Alkoholabhängigkeit sprachen (BayVGH zfs 2001, 523).

Ab 2014 sind unter Führung von VGH Bad.-Württ. (zfs 2014, 235) und BayVGH (DAR 2016, 41) immer mehr Verwaltungsgerichte von dieser Linie mit der Begründung abgerückt, dass mit dem Führen eines Fahrzeuges im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit unabhängig vom festgestellten Alkoholwert der Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage zu FeV nachgewiesen sei, so dass vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 13 S. 1 Nr. 2d FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2a FeV zwingend eine MPU angeordnet werden müsse. Hieran haben sie trotz vielfacher Kritik[4] mit dem Argument festgehalten, sie könnten sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (wie z.B. BVerwG zfs 2013, 593) berufen. Dem ist jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2017 (BVerwG zfs 2017, 594) mit dem Bemerken entgegengetreten, dass ein solcher Alkoholwert alleine eine Anordnung der MPU nicht rechtfertige, solange nicht noch weitere Indizien für eine Alkoholproblematik vorlägen.

Dieser Rechtsprechung folgen nun auch die Oberverwaltungsgerichte (z.B. VGH Bad.-Württ. zfs 2018, 60; OVG des Saarlandes zfs 2018, 596).

[4] Z.B. Haus, zfs 2014, 479.

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