I. Erste-Hilfe-Kurs und Sehtest

 

Rz. 17

Grundsätzlich sind die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu erfüllen, d.h., dem Antrag sind zwei Passbilder und die Bescheinigung über einen bestandenen Sehtest beizufügen und die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV).

II. Prüfung durch Behörde

 

Rz. 18

Die richterliche Entscheidung über die Entzugsdauer bindet die Verwaltungsbehörde nur insoweit, als sie vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Ob und in welchem Umfang sie nach Ablauf der Frist die Fahrerlaubnis wiedererteilen kann, hat sie eigenverantwortlich und vollumfänglich zu prüfen (BVerfGE 20, 365).

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