Rz. 12

Nach § 1 AGG ist jede ungerechtfertigte Benachteiligung im Arbeitsverhältnis aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Auch Art. 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Art. 21 EU-Grundrechte-Charta verbietet eine Diskriminierung aufgrund dieser und weiterer Merkmale. Nach Art. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt, oder wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Rz. 13

Sonderregelungen mit ausländischen Arbeitnehmern, die an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale anknüpfen, können zu Lasten des ausländischen oder der inländischen Arbeitnehmer diskriminierend wirken. Problematisch ist zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht anerkennt, oder vorweggenommene Abmahnungen im Fall des zu späten Zurückkommens aus dem Heimaturlaub ausspricht.

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