Rz. 74

Die MPU besteht aus einem medizinischen Teil, in dem ein Arzt den Probanden auf körperliche Mängel, Krankheiten und Suchtanzeichen, wie z.B. erhöhte Gamma-GT-Werte oder Alkoholmarker im Blut, untersucht, sowie einem psychologischen Teil, in dem ein Verkehrspsychologe durch Befragung und psychologische Tests die Verkehrstauglichkeit bzw. die Rückfallgefährdung des Probanden eruieren will.

 

Rz. 75

Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind jetzt in der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV festgelegt. Insbesondere ist das Gutachten so zu erstellen, dass es auch für den Betroffenen nachprüfbar und nachvollziehbar ist. Diese Voraussetzung erfüllt z.B. ein Gutachten nicht, das zu 50 % aus Textbausteinen besteht (VG Freiburg zfs 1995, 160). Ein Gutachten, das zur Frage der bedingten Eignung nicht Stellung nimmt, ist unvollständig (OVG Koblenz DAR 1998, 474).[12]

 

Rz. 76

Insbesondere ist die Untersuchung anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde überlassenen Unterlagen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die vorgegebene Fragestellung zu halten. Gegenstand der Untersuchung dürfen nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen sein, die für die Kraftfahreignung von Relevanz sind. Vor der Untersuchung muss der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufklären. Er muss über die Untersuchung Aufzeichnungen anfertigen. Die immer wieder erhobene Forderung, die Grundlagen der Untersuchung dadurch nachprüfbar zu machen, dass die Erklärungen des Betroffenen in direkter Rede wiedergegeben werden oder gar ein Dritter der Untersuchung beiwohnt, hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt.[13]

 

Achtung: Keine eigene Sachkompetenz der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde darf selbst ein für sie nicht nachvollziehbares, aber für den Betroffenen positives Gutachten nicht aufgrund angeblicher eigener Sachkompetenz ins Gegenteil verkehren (VGH München DAR 2019, 648).

[12] Zur Nachvollziehbarkeit siehe auch Kunkel, zfs 1996, 241.
[13] Siehe allerdings die vom AK III des 41. Dt. Verkehrsgerichtstages 2003 erneut erhobene, zum Teil sogar noch weitergehende Forderung.

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