1. Kein Verwaltungsakt

 

Rz. 65

Die Anordnung der MPU ist nach umstrittener, aber herrschender Meinung in der Rechtsprechung (siehe oben Rdn 53) als lediglich vorbereitende Maßnahme kein Verwaltungsakt, so dass ein isolierter Rechtsschutz gegen die Anordnung nicht besteht. Die Anordnung selbst kann deshalb nur gemeinsam mit der nachfolgenden Maßnahme der Führerscheinbehörde gerichtlich angegriffen werden (BVerwG DAR 2017, 410).

2. Kostenschuldner

 

Rz. 66

Auftraggeber (und damit auch Kostenschuldner) ist der Betroffene. Er schließt mit dem Untersuchungsinstitut einen Werkvertrag mit den üblichen Rechten und Pflichten ab. In der Konsequenz haftet die Untersuchungsstelle dann auch für ein fehlerhaftes Gutachten (LG Bautzen NZV 1999, 474).

 

Rz. 67

 

Achtung: Schweigepflicht

Der Gutachter steht – solange er von seinem Auftraggeber hiervon nicht entbunden ist – unter Schweigepflicht. Er darf deshalb ohne Einverständnis des Betroffenen das Gutachten nicht an Dritte, namentlich nicht an die Fahrerlaubnisbehörde, weiterleiten. Von einer Entbindung des Gutachters sollte jedoch abgeraten werden, da anderenfalls ein eventuell negatives Gutachten der Verwaltungsbehörde unmittelbar zugeht und Aktenbestandteil wird. Das nimmt dem Betroffenen die Chance, sich entweder nochmals von einer anderen Stelle begutachten zu lassen, oder auch die Möglichkeit, seinen Antrag zurückzunehmen, um zu vermeiden, dass das negative Gutachten zu den Behördenakten gelangt.

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