Rz. 34

Hohe, 2 ‰ übersteigende, Werte lassen auf eine Alkoholproblematik und damit auf Missbrauch schließen (OVG des Saarlandes zfs 2004, 47).

Nr. 8.1. der Anlage 4 der FeV definiert Missbrauch dahingehend, dass Fahren und Trinken nicht hinreichend sicher getrennt werden können, während nach den Eignungsrichtlinien Verdacht auf Missbrauch besteht, wenn bei einer trotz mit hoher Alkoholisierung durchgeführten Fahrt beim Fahrer keine Wirkungsanzeichen festzustellen waren oder – im Gegenteil – ein alkoholbedingter Kontrollverlust aktenkundig ist bzw. wiederholt Fahrten mit höheren Alkoholwerten durchgeführt wurden.

 

Achtung: Auch ohne Bezug zum Straßenverkehr?

Streitig ist, ob auch ein ohne Bezug zum Straßenverkehr festgestelltes Trinkverhalten Eignungszweifel rechtfertigt. Während dies der VGH Bad. Württ. (zfs 2002, 504) grundsätzlich und selbst dann bejaht, wenn Tattag ein Rosenmontag war (zfs 2002, 552) verlangen andere Gerichte darüber hinaus den Nachweis von Umständen, die nahelegen, dass der Betroffene in überschaubarer Zukunft ein Kraftfahrzeug alkoholisiert führen werde (VGH München DAR 2006, 413; OVG Rheinland-Pfalz zfs 2007, 657; OVG des Saarlandes zfs 2008, 58).

Wird dagegen der Verdacht auf Missbrauch zu Recht gehegt, muss der Betreffende die dadurch begründenden Eignungszweifel durch ein positives medizinisch psychologisches Gutachten widerlegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2a FeV; OVG des Saarlandes zfs 2005, 106).

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