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Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende straf- oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist (OVG des Saarlandes zfs 2018, 239; BayVGH zfs 2018, 655).

Besteht der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, ist gem. § 13 Abs. 1 S. 1 FeV durch ein ärztliches Gutachten zu klären, ob eine solche vorliegt, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zustünde (BayVGH zfs 2018, 655).

Die Behörde kann zwischen einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einem Amtsarzt oder einem Arbeitsmediziner wählen, der behandelnde Arzt kommt aber als Gutachter nicht in Frage, § 11 Abs. 2 S. 3 FeV. Bestätigt das Gutachten den Verdacht, ist die Fahrerlaubnis ohne Weiteres zu entziehen und eine Wiedererteilung setzt in der Regel den Nachweis einer einjährigen Abstinenz voraus (BayVGH zfs 2018, 655 unter Hinweis auf die vorgenannten Eignungsrichtlinien).

Selbst das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wird in solchen Fällen regelmäßig von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig gemacht werden (BayVGH zfs 2016, 655; DAR 2019, 220).

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