Rz. 59

Gegen die sofortige Vollziehung kann der Betroffene gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (z.B. OVG Münster NZV 1990, 127; VGH Bad.-Württ. zfs 1993, 212).

 

Rz. 60

 

Tipp: Hauptsache offene Interessenabwägung

Speziell zu der für solche Anträge entscheidenden Frage der hauptsacheoffenen Interessenabwägung: OVG des Saarlandes zfs 2002, 552; 2003, 65; BayVGH zfs 2019, 597.

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