Rz. 57

Dem Kraftfahrer, der sich als ungeeignet erwiesen hat, wird nicht nur die Fahrerlaubnis entzogen. Zusätzlich wird die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV).

 

Rz. 58

 

Achtung: Vollziehungsinteresse

Das Vollziehungsinteresse ist aufgrund der durch § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO gestellten Anforderungen in jedem Einzelfall konkret festzustellen. Es ist im Falle unzulässiger Aufklärung ebenso wenig (OVG des Saarlandes DAR 2018, 644) gegeben, wie allein die Begründung, der Verwaltungsakt sei offensichtlich rechtmäßig (VGH Bad.-Württ. zfs 1995, 37; VG Hamburg NZV 1998, 392).

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