Rz. 28

Bereits unter der Geltung der KO hatte sich die Praxis einer Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes (damals: Konkursausfallgeldes) herausgebildet. Im Moment der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters liegt ein Insolvenzereignis (noch) nicht vor. Eine Auszahlung von Insolvenzgeld ist jedoch erst nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses möglich. Um eine Fortführung des Unternehmens für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens dennoch sicherzustellen und dem Verwalter einen finanziellen Spielraum zu eröffnen, wurde und wird regelmäßig die Möglichkeit einer Vorfinanzierung genutzt. Hierbei erhalten die Arbeitnehmer das ihnen nach Eintritt des Insolvenzereignisses zustehende Insolvenzgeld von einem Kreditinstitut (häufig, aber nicht zwingend erfolgt die Vorfinanzierung über die Hausbank des Insolvenzschuldners). Dafür treten sie ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld an das Kreditinstitut ab. Mit Eintritt des Insolvenzereignisses macht die Bank oder Sparkasse die abgetretenen Insolvenzgeldansprüche ggü. der BA geltend. Regelmäßig wird dabei der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens so gestellt bzw. der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens so gewählt, dass der dreimonatige Insolvenzgeldzeitraum vollständig ausgeschöpft werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Insolvenzantrag möglichst zeitnah nach dem letzten Lohnlauf gestellt wird, den der Arbeitgeber als späterer Insolvenzschuldner noch aus eigener Kraft bewirken kann.

 

Rz. 29

Die Vorschrift des § 170 Abs. 1 SGB III gestattet die Praxis der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ausdrücklich. Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen verlangt § 170 Abs. 4 SGB III jedoch die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Übertragung oder Pfändung der Lohnforderung vor Eintritt des Insolvenzereignisses (Niesel/Brand/Krodel, § 188 SGB III Rn 15). Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung ist die Prognose, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (zu den Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung der Bundesagentur s. Insolvenzgeld-Durchführungsanweisung, DA, Stand Dezember 2010, Abschnitt Nr. 3.2 zu § 188 SGB III, verfügbar unter dem Online-Auftritt der BA).

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