Rz. 2

Entgeltansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind regelmäßig einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Das stellt § 108 Abs. 3 InsO ausdrücklich klar. Eine Privilegierung rückständiger Vergütungsansprüche, wie sie die KO vorsah (§§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 KO), gibt es in der InsO grds. nicht mehr. Lediglich die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO) tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer können ihre Vergütungsansprüche als Masseforderungen geltend machen (§ 55 Abs. 2 InsO) (Gottwald/Haas/Bertram/Künzl, § 105 Rn 3; § 108 Rn 1). Dies gilt auch für Urlaubsabgeltungsansprüche (BAG v. 25.11.2021, NJW 2022, 716). I.Ü. können für vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geleistete, aber nicht vergütete Arbeit Insolvenzgeldansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit (BA) bestehen (siehe Rdn 5 ff.).

 

Rz. 3

Für die Einordnung, ob der Vergütungsanspruch ein Anspruch vor oder nach Insolvenzeröffnung ist, kommt es nicht auf die Fälligkeit, sondern den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung an (Lakies, NZA 2001, 521). Bei Gratifikationen (z.B. Treueprämien usw.) ist dementsprechend der Stichtag oder Anlass maßgeblich, zu dem die Gratifikation gewöhnlich gezahlt wird; dasselbe gilt für Abfindungen sowie Ansprüche auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG (Lakies, NZA 2001, 521, 522).

 

Rz. 4

Der Arbeitnehmer muss seine Ansprüche als Bruttoforderung gem. § 174 Abs. 1 InsO selbst beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden und gem. § 87 InsO i.R.d. Insolvenzverfahrens verfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Insolvenzgeld, die auf die BA übergegangen sind. Diese betreffen solche Entgeltansprüche, die drei Monate vor Insolvenzeröffnung entstanden sind (Gottwald/Haas/Bertram/Künzl, § 108 Rn 3).

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