Rz. 1

Die Ansprüche von Arbeitnehmern in der Insolvenz des Arbeitgebers unterscheiden sich größtenteils von den Ansprüchen der sonstigen Gläubiger des Insolvenzschuldners. Auch wenn die Privilegierungen für rückständige Lohnforderungen durch die §§ 59, 61 KO mit der InsO abgeschafft wurden, bleiben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ggü. anderen Gläubigern zumindest teilweise bevorrechtigt (Gottwald/Haas/Bertram/Künzl, § 105 Rn 1). Abgesehen von der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer über das Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III), sind Anwartschaften und Versorgungsansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach und im Umfang von § 7 BetrAVG insolvenzgeschützt. I.Ü. kommt es für eine Privilegierung von Arbeitnehmerforderungen darauf an, ob die Ansprüche vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

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