Rz. 30

Die Rücknahme der Berufung ist nach Eintritt in die Hauptverhandlung (= Aufruf der Sache) nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich (§ 303 StPO).

 

Rz. 31

Nach Eintritt in die Hauptverhandlung lebt die Befugnis des Beschwerdeführers, über sein Rechtsmittel alleine zu verfügen, nicht wieder auf (BGHSt 23, 277), d.h., nach einer Vertagung kann der Angeklagte die Berufung (oder den Einspruch) ohne Zustimmung des Staatsanwaltes auch nicht außerhalb der Hauptverhandlung zurücknehmen.

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