Rz. 8

Nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt das Verbot der "reformatio in peius" nicht. Der Richter kann – ohne zuvor einen Hinweis geben zu müssen – die im Strafbefehl festgesetzte Sperrfrist verlängern (OLG Hamm NJW 1980, 1587) und die Geldstrafe erhöhen.

 

Rz. 9

 

Tipp: Faires Verfahren

Siehe dagegen LG Münster (zfs 2003, 152), das aus Gründen des fairen Verfahrens eine Erhöhung der Sanktionen dann als unzulässig ansieht, wenn die Hauptverhandlung keine anderen Tatsachen ergeben hat, wie sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bekannt waren. Aus den gleichen Gründen erachtet das LG Berlin (zfs 2007, 228) eine erstmalige vorläufige Entziehung nach Einspruch nur dann als zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.

 

Rz. 10

 

Achtung: Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst ist dagegen, wenn im Strafbefehl nur ein Fahrverbot angeordnet war, grundsätzlich nur nach einem formell gem. § 265 StPO erteilten Hinweis zulässig (BayObLG zfs 2004, 334).

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