Rz. 47

Immer wenn, wie dies die Regel ist, auf das Rechtsmittel hin die Strafzumessungstatsachen überprüft werden müssen, wie etwa bei der Entziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit, gilt der Grundsatz der Untrennbarkeit von Strafe und Maßregel. Deshalb ist die Strafausspruchsanfechtung unter Ausklammerung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig unzulässig (BGH BA 2001, 453), es sei denn, dass ausnahmsweise die der Strafzumessung zugrunde liegenden Tatsachen keinen wesentlichen Teil des Maßregelausspruches bildeten (KG NZV 2002, 240).

Das führt dann in Fällen, in denen das Gericht die Prüfung der Schuldfähigkeit – das gilt auch für den Fall der eingeschränkten Schuldfähigkeit – versäumt hat, zur Aufhebung des Maßregelausspruches (BGHSt 10, 379; OLG Zweibrücken DAR 1999, 133). Die vom OLG Düsseldorf (DAR 2000, 281) vertretene gegenteilige Ansicht übersieht, dass sich die Bemessung der Dauer der Sperre alleine nach der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters richtet, für deren Einschätzung auch dessen Verschulden eine Rolle spielen kann (BGH StV 1987, 20).

 

Rz. 48

 

Tipp: Angriff gegen die Höhe des Tagessatzes

Eine Beschränkung alleine auf die Höhe des Tagessatzes ist dagegen unbestritten wirksam (OLG Hamm DAR 2001, 133; BayObLG VRS 60, 103).

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