Rz. 28

Das Verbot der "reformatio in peius" (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO) gilt – soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis betroffen ist – nur in der Theorie.

Auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin darf nämlich das Berufungsgericht die Sperrfrist zwar nicht verlängern (BGHSt 5, 168; BayObLG NJW 1966, 2371), es ist ihm jedoch nicht verwehrt, die Berufung zu verwerfen. Dies hat dann zur Folge, dass die vom Amtsrichter festgesetzte Sperrfrist erst mit dem Berufungsurteil zu laufen beginnt und die zwischen den Instanzenzügen vergangene Zeit der vorläufigen Entziehung nicht mit eingerechnet wird (OLG Koblenz VRS 65, 371). Gollner[1] hält dies mit guten Gründen für bedenklich.

 

Achtung: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB bzw. § 316 StGB sind grundsätzlich geeignet, die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB zu rechtfertigen. Die Maßregel kann auch nach einem nur vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel angeordnet werden (OLG Hamm BA [2017] 40–44; OLG Zweibrücken NZV 2018, 543).

[1] JZ 1979, 77.

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