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Voraussetzung für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist schließlich, dass die Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erfolgen. Alle in diesem Zeitraum ausgesprochenen Kündigungen (und andere Beendigungen, § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG) sind zusammenzurechnen, wobei als Fristbeginn der jeweilige Entlassungstag anzusehen ist (Niklas/Koehler, NZA 2010, 913, 915). Da unter Entlassung nach der unionskonformen Auslegung der Ausspruch der Kündigung zu verstehen ist, ist der Zugang der Kündigung maßgebend (Dzida/Hohenstatt, DB 2006, 1897). Die Anzeigepflicht kann auch nachträglich für bereits ausgesprochene, ursprünglich nicht anzeigepflichtige Kündigungen entstehen, wenn innerhalb der 30-Tage Frist die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG durch weitere Entlassungen überschritten werden (BAG v. 20.1.2016 – 6 AZR 601/14, NZA 2016, 490; Niklas/Koehler, NZA 2010, 913, 915; ErfK/Kiel, § 17 KSchG Rn 17).

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