Rz. 11

Kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse enden mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Zweckbefristete Arbeitsverhältnisse enden mit Erreichen des Zweckes, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Insolvenzverwalter über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse enden mit dem Eintritt der Bedingung, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Insolvenzverwalter über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts (§ 21 i.V.m. § 15 Abs. 2 TzBfG). Die vorgenannten Arbeitsverhältnisse können daher grds. nur außerordentlich nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden, es sei denn, das Recht zur ordentlichen Kündigung ist einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart (§ 15 Abs. 3 TzBfG bzw. § 21 i.V.m. § 15 Abs. 3 TzBfG). Die Kündigung bedarf auch in diesen Fällen der Schriftform, denn die Regelung des § 623 BGB ist nicht auf den unbefristeten Arbeitsvertrag beschränkt (Uhlenbruck/Zobel, § 113 InsO Rn 66).

 

Rz. 12

Im Insolvenzfall besteht gem. § 113 S. 1 InsO sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer zu kündigen (Berscheid, WiPra 1996, 370; ebenso Caspers, Rn 115; Uhlenbruck/Zobel, § 113 InsO Rn 66). Tarifvertragliche Kündigungsbeschränkungen bei zeit- oder zweckbefristeten und auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen sind im Insolvenzverfahren unbeachtlich (Berscheid, S. 177 Rn 554). Auch Altersteilzeitverträge ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit können in der Insolvenz nach § 113 InsO gekündigt werden (BAG v. 16.6.2005, ZInsO 2007, 725 = NZA 2006, 270).

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