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Bis zu der am 24.8.2017 (BGBl I S. 3202) in Kraft getretenen Gesetzesänderung kam ein Fahrverbot nur dann in Frage, wenn ein Kraftfahrer gegen die im Straßenverkehr bestehenden Pflichten verstoßen hatte.

Jetzt kann ein Fahrverbot (auch ohne dass ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehen müsste) verhängt werden, wenn die Verhängung zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Vor allem, wenn eine kurze Freiheitsstrafe verhängt werden soll, muss das Gericht jetzt besonders eingehend begründen, warum eine solche nicht mit der Verhängung eines Fahrverbotes vermieden werden kann (OLG Düsseldorf DAR 2019, 631; OLG Stuttgart NZV 2019, 632).

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