Rz. 1

Generell gilt: Keine Testamentsvollstreckung ohne Testament, präziser gesagt, ohne Verfügung von Todes wegen. Welche Form das Testament hat, ist gleichgültig. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann gleichermaßen durch ein wirksames handschriftliches Testament wie auch ein notarielles Testament oder – über den Wortlaut des § 2197 BGB hinaus – einen Erbvertrag erfolgen. In letzterem Fall kann die Anordnung wegen der Regelung des § 2278 Abs. 2 BGB jedoch nicht die Qualität einer wechselbezüglichen (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB) oder vertragsmäßigen (vgl. §§ 2299, 2278 Abs. 2 BGB) Verfügung erhalten. Sie kann folglich jederzeit unter Beachtung der §§ 2253 ff. BGB vom Verfügenden widerrufen werden.[1]

 

Rz. 2

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist wegen des Verstoßes gegen das testamentarische Formerfordernis unzulässig. Für möglich gehalten werden jedoch lebzeitige Vereinbarungen zwischen dem künftigen Erblasser und dem künftigen Testamentsvollstrecker über Fragen, die im Zusammenhang mit der Führung des Testamentsvollstreckeramtes stehen, beispielsweise Vergütungsfragen.[2]

 

Praxishinweis

Unproblematisch erscheinen solche Regelungen allerdings nicht, da sie in der Praxis Streitpotential wegen des nicht eingehaltenen Formerfordernisses letztwilliger Verfügungen enthalten. Selbst wenn sich die Regelung am Ende eines gerichtlichen Instanzenzuges durchsetzen sollte, würde sie sich im Ergebnis zwar als rechtssicher, wegen des Zeit- und Kostenrisikos aber als wenig praxistauglich herausgestellt haben.

 

Rz. 3

Im Einzelfall kommt die Umdeutung in ein über den Tod hinaus wirkendes Auftragsverhältnis in Betracht, §§ 671, 672 BGB, das allerdings von den Erben – bei mehreren nur gemeinschaftlich nach § 2040 BGB – einschließlich der zugrunde liegenden Vollmachten widerrufen werden kann.[3]

[1] J. Mayer, in:Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 4 Rn 4.
[2] Reimann, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Kap. II Rn 15.
[3] Reimann, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Kap. II Rn 15.

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