Rz. 12

Fraglich ist schon heute, wie ein "Kontrollverbot" durch den Vollmachtgeber in der Vorsorgevollmacht zu werten ist.[24] Nach hier vertretener Ansicht ist es unzulässig bzw. für das Betreuungsgericht nicht verbindlich.[25] Es würde zu einer (unzulässigen)[26] Unwiderruflichkeit der Vorsorgevollmacht im Falle der Geschäftsunfähigkeit führen. Der Vollmachtgeber befände sich vollständig in der Hand des Bevollmächtigten. Eine Modifikation des Prüfungsmaßstabes kann man allerdings in einer solchen Anordnung durchaus sehen, nach der er nur bei wesentlichen Geschehnissen eine Betreuung wünscht, weniger erhebliche Fehler des Bevollmächtigten also ohne Konsequenz wissen will. Nach hiesiger Erfahrung ist bei solchen Regelungen eine besondere Sensibilität angezeigt, da sie von besonders planvoll vorgehenden Bevollmächtigten gefördert werden. So sollten z.B. die Umstände der Vollmachtserteilung (wer hat den Notar ausgesucht?) und des persönlichen Hintergrundes (lange Verbundenheit oder neuer "Vertrauter"?) sowie die bisherigen Tätigkeiten des Bevollmächtigten (Eigennutz?) genau untersucht werden. Gestalter sollten eine solche Klausel nicht standardmäßig verwenden, da sie einen sinnvollen Schutz erschweren kann.

[24] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 1896 BGB Rn 46.
[25] Ähnlich: MüKo/Schneider, § 1896 BGB Rn 267; Nedden-Boeger, FamRZ 2014, 1589, 1590; Mensch, ZEV 2016, 423, 426.
[26] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 168 BGB Rn 17.

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