Rz. 3

Nach wie vor ist die Kontrollbetreuung zunächst einmal eine Betreuung wie jede andere auch.[4] Das bedeutet, dass die allgemeinen Voraussetzungen beim Betroffenen, dem Vollmachtgeber, vorliegen müssen. Entsprechend dem § 1814 Abs. 1 BGB n.F. ist dies gem. § 1820 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.[5] eine Krankheit oder Behinderung. Sie muss kausal für die Unfähigkeit sein, die Rechte gegen den Bevollmächtigten auszuüben.

 

Rz. 4

Wie Müller-Engels zutreffend ausführt,[6] reicht eine allein körperliche Einschränkung nicht aus, auch wenn dies (für alle Betreuungen) nicht mehr explizit formuliert wurde. Die Geschäftsunfähigkeit sollte allerdings nach hier vertretener Ansicht nicht Kriterium sein. Zwar wird sie tatsächlich meist vorliegen, wenn eine Kontrollbetreuung angeordnet wird. Sie zeigt sich aber in der Praxis der unlauteren Einflussnahme auf ältere Menschen als ein problematisches Kriterium. Immer wieder können oder wollen Sachverständige aus der eher eine Ausnahmesituation darstellenden Testung keine Geschäftsunfähigkeit älterer Menschen feststellen. Tatsächlich unterliegen die Betroffenen aber bei Abwesenheit schützender Dritter oft massiver Einflussnahme der Bevollmächtigten, derer sie sich nicht erwehren können. Dieser Zustand, den der Autor "Beinflussbarkeit" nennt, könnte und müsste wohl als Geschäftsunfähigkeit gewertet werden.[7] Er wird aber, regelmäßig auch mangels ausreichender Kenntnis des Sachverständigen um diese Umstände, häufig nicht erkannt oder in diesem Sinne gewertet. Es sollte daher bei der im Gesetz verankerten Voraussetzung der Unfähigkeit der Rechteausübung gegenüber dem Bevollmächtigten als erste Anforderung bleiben. Welche Rechte dies sind, wird später erläutert (siehe Rdn 17–19).

 

Rz. 5

Zu beachten ist, dass die Kontrollbetreuung nur so weit reicht, wie es die Vorsorgevollmacht sowie das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis vorgeben. Das bedeutet, dass die Kontrollbetreuung wie bisher nicht angezeigt ist, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht gar nicht nutzt.[8] Dann ist ebenso eine ("Voll")Betreuung anzuordnen, wie in den Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit des Bevollmächtigten wegen Vollmachtsmissbrauchs,[9] grundsätzlich auch mit der Folge des (zu genehmigenden) Vollmachtswiderrufs.

[4] BGH – XVII ZB 311/12, NJW 2013, 3372.
[5] Vgl. Schneider, BtPrax 2021, 9.
[6] Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 651.
[7] Vgl. BGH – XI ZR 70/95, NJW 1996, 918; Wetterling, Freier Wille 2016, S. 202 ff.; Cording/Nedopil, Begutachtungen 2017, S. 75.
[9] BGH – XII ZB 584/10, NJW 2011, 2135; Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 1896 BGB Rn 23.

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