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Der Berechtigte muss mit seinem – untrennbar mit dem staatlichen Gewaltmonopol verbundenen und verfassungsrechtlich verbrieften – Anspruch auf Justizgewährung, hier auf Durchsetzung der von ihm erstrittenen Entscheidung ernst genommen werden. Sein Herausgabeanspruch, auch wenn er "nur" zur Ausübung des Umgangs vollstreckt werden soll, ist kein Anspruch zweiter Klasse. Der Berechtigte sollte – je nach Fallgestaltung – zur Übernahme und Begleitung des Kindes mitkommen, aber oft zunächst im Hintergrund bleiben, weil er für den Verpflichteten das ohnehin rote Tuch noch röter färbt. Regelmäßig ist es daher besser, dass er im Auto wartet.

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