Rz. 81

Für das Jugendamt[210] stellt sich zuweilen die Frage, ob es an der Vollstreckung mitwirken soll (§ 88 Abs. 2 FamFG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 IntFamRVG), wenn es mit der richterlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Eine Verpflichtung allein aufgrund einfachen Rechts besteht nicht (Wortlaut der vorgenannten Vorschriften: "in geeigneten Fällen"). Lehnt das Jugendamt die Mitwirkung ab, so fragt sich – und sollten der Verfahrensbevollmächtigte des berechtigten Elternteils sowie der Verfahrensbeistand das Jugendamt fragen – ob dies die Situation für das Kind nicht schlimmer macht, ob das Jugendamt nicht darauf hingewiesen werden kann, dass die abschließende Kindeswohlprüfung auch im Vollstreckungsverfahren dem Familiengericht zugewiesen ist und ob deshalb das Jugendamt nicht besser das geeignete Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsanordnung des Familiengerichts – meist auch schon gegen die Ursprungsentscheidung – einlegen sollte.

[210] Zur Vollstreckung von Inobhutnahmen – insbesondere zum Verhältnis von Polizei und Jugendamt bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs – siehe Finke, JAmt 2011, 251.

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