Rz. 18

In ständiger Rechtsprechung wird anerkannt, dass es neben anfechtbaren Betriebsratswahlen auch Gründe gibt, die zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen. Allerdings kann Nichtigkeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass weder die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit noch die Rechtsfolgen einer nichtigen Betriebsratswahl gesetzlich geregelt sind.[30] Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt; es muss also sowohl ein offensichtlicher, als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.[31] Dem Betriebsrat, der aus einer nichtigen Wahl hervorgegangen ist, stehen von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu.[32]

 

Rz. 19

Nach dem Bundesarbeitsgericht sollen die tatsächlichen Aufwendungen[33] von nichtig gewählten Betriebsratsmitgliedern, nicht dagegen pauschale Tagesgelder,[34] erstattungsfähig sein, wie die Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern, deren Wahl aufgrund rechtzeitiger Anfechtung nach § 19 BetrVG für unwirksam erklärt worden ist. Anwaltskosten können tatsächliche Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern darstellen, auch wenn RVG und VV die Vergütung des Anwalts selbst mit pauschalen Gebühren bestimmen.

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