Rz. 27
Die verfahrensrechtlichen Fragen sind inhaltsgleich zu denen des Eherechts.[20] Anwendbar ist das FamFG. Statt des § 266 FamFG (Verfahren in sonstigen Familiensachen) gilt aber § 269 FamFG, der die entsprechenden Regelungen für die eingetragene Lebenspartnerschaft enthält. § 269 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 FamFG regelt dabei das Güterrecht. Zuständig ist das Familiengericht. Es handelt sich um Familienstreitsachen, § 112 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Dementsprechend gelten für das Verfahren gemäß § 113 FamFG im Wesentlichen die Regeln der ZPO. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG herrscht Anwaltszwang.
Rz. 28
Die jeweiligen güterrechtlichen Ansprüche der Lebenspartner können gemäß § 137 FamFG im Rahmen des Aufhebungsverbunds geltend gemacht werden. Anordnungen im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 49 FamFG sind möglich.
Rz. 29
Ist ein aus einem zwischen den Lebenspartnern bestehenden Arbeitsverhältnis resultierender Anspruch streitgegenständlich, ist nicht das Familiengericht zuständig, sondern vorrangig das Arbeitsgericht, § 269 Abs. 2 FamFG.
Rz. 30
Praxistipp
▪ | Bei Verfahren, die güterrechtlichen Ansprüche zwischen Lebenspartnern betreffend, handelt es sich um Familienstreitsachen, § 112 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. |
▪ | Ist ein aus einem zwischen den Lebenspartnern bestehenden Arbeitsverhältnis resultierender Anspruch streitgegenständlich, ist nicht das Familiengericht zuständig, sondern vorrangig das Arbeitsgericht, § 269 Abs. 2 FamFG. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen