Rz. 27

Die verfahrensrechtlichen Fragen sind inhaltsgleich zu denen des Eherechts.[20] Anwendbar ist das FamFG. Statt des § 266 FamFG (Verfahren in sonstigen Familiensachen) gilt aber § 269 FamFG, der die entsprechenden Regelungen für die eingetragene Lebenspartnerschaft enthält. § 269 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 FamFG regelt dabei das Güterrecht. Zuständig ist das Familiengericht. Es handelt sich um Familienstreitsachen, § 112 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Dementsprechend gelten für das Verfahren gemäß § 113 FamFG im Wesentlichen die Regeln der ZPO. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG herrscht Anwaltszwang.

 

Rz. 28

Die jeweiligen güterrechtlichen Ansprüche der Lebenspartner können gemäß § 137 FamFG im Rahmen des Aufhebungsverbunds geltend gemacht werden. Anordnungen im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 49 FamFG sind möglich.

 

Rz. 29

Ist ein aus einem zwischen den Lebenspartnern bestehenden Arbeitsverhältnis resultierender Anspruch streitgegenständlich, ist nicht das Familiengericht zuständig, sondern vorrangig das Arbeitsgericht, § 269 Abs. 2 FamFG.

 

Rz. 30

 

Praxistipp

Bei Verfahren, die güterrechtlichen Ansprüche zwischen Lebenspartnern betreffend, handelt es sich um Familienstreitsachen, § 112 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Ist ein aus einem zwischen den Lebenspartnern bestehenden Arbeitsverhältnis resultierender Anspruch streitgegenständlich, ist nicht das Familiengericht zuständig, sondern vorrangig das Arbeitsgericht, § 269 Abs. 2 FamFG.
[20] Wever, Rn 976.

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