Rz. 45

Nach § 2318 Abs. 2 BGB ist einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber die Kürzung nur soweit zulässig, dass dem Vermächtnisnehmer wenigstens der eigene Pflichtteil verbleiben muss. Dies bedeutet, dass dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer der Betrag verbleiben muss, der dem Vermächtnisnehmer abzüglich der übernommenen Belastungen in der Situation des § 2307 BGB entspricht. Der Wert des Vermächtnisses errechnet sich unter Außerachtlassung dessen Beschwerungen.[112] Auf den Auflagenbegünstigten ist diese Vorschrift nicht anwendbar.[113] Der Erblasser kann keine abweichende Regelung treffen. Nach h.M. in der Lit. kann der Erbe den durch die Einschränkung des Kürzungsrechts entstehenden Ausfall verhältnismäßig auf weitere vorhandene, nicht pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abwälzen.[114] Die Beteiligung am Ausfallbetrag errechnet sich nach h.M., da eine gesetzliche Regelung fehlt, durch das Abstellen auf das ursprüngliche Beteiligungsverhältnis an dem um den Pflichtteil "bereinigten" Nachlass.[115]

 

Fallbeispiel

Erblasser E hinterlässt zwei Söhne A und B. A erhält ein Vermächtnis i.H.v. 2.000 EUR. Der Nachlasswert beträgt 8.000 EUR. Ein Dritter D erhält ein weiteres Vermächtnis i.H.v. 2.000 EUR. Alleinerbe wird X. Der Sohn B verlangt den Pflichtteil. Wer hat die Pflichtteilslast zu tragen?[116]

Lösung

Zuerst ist das Vermächtnis des pflichtteilsberechtigten Sohnes A auszubezahlen (§ 2318 Abs. 2 BGB). Die Pflichtteilslast des B, ebenfalls 2.000 EUR, ist gem. § 2318 Abs. 1 BGB zwischen X und D aufzuteilen (8.000 EUR ./. 2 : 2.000 EUR = 4.000 EUR : 2.000 EUR = 2:1). X hat somit von den 2.000 EUR ⅔ (= 1.333,33 EUR) zu tragen. Er kann den Vermächtnisanspruch des D um 666,66 EUR kürzen. Das Vermächtnis von A ist nicht zu kürzen, da es genau dem Pflichtteil entspricht.

[112] Grüneberg/Weidlich, § 2318 Rn 4; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 Fn 398.
[113] Staudinger/Otto, § 2318 Rn 17; a.A. MüKo/Lange, § 2318 Rn 11.
[114] Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Hölscher/Mayer, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 164; MüKo/Lange, § 2318 Rn 6; Staudinger/Otte, § 2318 Rn 19.
[115] Soergel/Dieckmann, § 2318 Rn 11; Staudinger/Otte, § 2318 Rn 19.
[116] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 108.

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