Rz. 22

Das Vermächtnis beschwert die Miterben im Außenverhältnis im Zweifel als Gesamtschuldner. Die Miterben haften mit dem Nachlass und mit ihrem Eigenvermögen, wobei sie die Möglichkeit haben, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Haftung im Außenverhältnis regeln die §§ 420 ff., 2058 ff. BGB, während für das Innenverhältnis die Vorschrift des § 2148 BGB Anwendung findet. Keine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit liegt vor, wenn nur ein Teil der Miterben im Außenverhältnis haftet. Dann ist § 2058 BGB nur eingeschränkt anwendbar. Die Vollstreckung ist in diesem Fall für den Vermächtnisnehmer nur in die Erbteile der beschwerten Miterben möglich.[51] Haften mehrere Vermächtnisnehmer im Außenverhältnis bei einem Untervermächtnis, so haften sie bei einer teilbaren Schuld nur anteilig, während bei einer nicht teilbaren Schuld eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt.[52]

[51] Staudinger/Otte, § 2148 Rn 3.
[52] Grüneberg/Weidlich, § 2148 Rn 3; Staudinger/Otte, § 2148 Rn 4.

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