Rz. 19

Nach § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind Beschränkungen und Beschwerungen (z.B. ein Untervermächtnis) der in § 2306 BGB bezeichneten Art, bei der Berechnung des Wertes des Vermächtnisses nicht in Ansatz zu bringen. Daraus folgt, dass der Vermächtnisnehmer bei Annahme des Vermächtnisses die Beschränkungen und Beschwerungen erfüllen muss. Das aufschiebend bedingte Vermächtnis fällt unter den Anwendungsbereich des § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB.[47] Wird es nicht ausgeschlagen, ist es auf den Wert des Pflichtteils bzw. des Restpflichtteils anzurechnen. Deshalb ist der Wert des Vermächtnisses bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln und in Anrechnung zu bringen. Unabhängig vom Eintritt der Bedingung wird festgestellt, ob dem Vermächtnisnehmer noch ein Restpflichtteil gem. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht.

[47] BGH ZErb 2001, 22; OLG Oldenburg NJW 1991, 988.

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