Rz. 18

Das allg. Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers bestimmt § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vorschrift des § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB regelt die Anrechnungspflicht im Hinblick auf den Restpflichtteil, wenn der Vermächtnisnehmer nicht ausschlägt. Die Anwendung des § 2307 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte neben dem Erbteil noch ein Vermächtnis erhält.[45] Die Vorschrift des § 2307 BGB ist ebenso auf das Untervermächtnis, die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils und bedingte Vermächtnisse, wie z.B. Vor- und Nachvermächtnis, anzuwenden.[46]

 

Praxishinweis

§ 2307 BGB bestimmt die Rechtsfolgen der Annahme oder der Ausschlagung des Vermächtnisses in Bezug auf den Pflichtteilsanspruch des Vermächtnisnehmers: Schlägt der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis aus, erhält er gem. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB den vollen Pflichtteil. Nimmt er das Vermächtnis an und ist es geringer als der Pflichtteil, so kann der Vermächtnisnehmer lediglich den Restpflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB). Ist das Vermächtnis größer als der Pflichtteil, entfällt der Pflichtteil gänzlich.

[45] Grüneberg/Weidlich, § 2307 Rn 4.
[46] MüKo/Lange, § 2307 Rn 6.

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