Rz. 177

Der erbvertraglich Bedachte hat einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfügung des Erblassers beweisen kann bzw. wenn er auf den Auskunftsanspruch angewiesen ist und dies nicht zu einer unbilligen Belastung des Beschenkten führt.[370] Will der Bedachte lediglich eine Ausforschung betreiben, ist der Auskunftsanspruch zu verneinen.[371] Ein Wertermittlungsanspruch ist generell abzulehnen.[372]

[370] BGHZ 97, 188, 193.
[371] BGHZ 61, 180, 185.
[372] Staudinger/Raft, § 2287 Rn 7.

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