Rz. 126

Nach dem Wortlaut kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer über den vorkaufsbelasteten Gegenstand einen Kaufvertrag abschließt. Die Ausübung ist demnach ausgeschlossen, wenn ein Ausstattungs-, Schenkungs- oder Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird. Selbst bei einem Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben kann gem. § 470 BGB das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Der vorkaufsverpflichtete Eigentümer hat nach § 469 BGB die Verpflichtung, den Verkaufsberechtigten selbst oder durch eine dritte Person unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Dritten dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des Kaufvertrages durch Übermittlung einer Vertragsabschrift mitzuteilen. Nach dem Zugang muss innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten die Ausübung des Vorkaufsrechts stattfinden. Der Erblasser hat dabei die Möglichkeit, die Frist zu verlängern oder zu verkürzen (§ 469 BGB). Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechter Vorkaufsrechtausübung kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Eigentümer ein Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande, den der vorkaufsverpflichtete Eigentümer mit dem Dritten geschlossen hat (§ 464 BGB).

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