Rz. 165
In der Zeitspanne zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses hat der Bedachte bei der Gefährdung seines Anspruchs die Möglichkeit, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung gem. § 916 Abs. 2 bzw. § 936 ZPO zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn der aufschiebend bedingte Anspruch aufgrund einer zu vagen bzw. zu entfernten Möglichkeit des Bedingungseintritts quasi keinen Vermögenswert hat.[335] Zu beachten ist, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung gem. §§ 883, 885 Abs. 1 BGB auch ohne Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Anspruchs zulässig ist.[336]
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