Rz. 2

Der Gesetzgeber hat das Vermächtnis in den §§ 1939, 2147 bis 2191 BGB geregelt. Das Vermächtnis ist der häufigste Fall eines einseitigen Schuldverhältnisses nach §§ 241 bis 304, 311 BGB. Der Vermächtnisanspruch ist ein originärer erbrechtlicher Anspruch.

 

Rz. 3

Bei Verzug bzgl. der Erfüllung des Vermächtnisses gelten die allg. Verzugsvorschriften. Verzug kann auch ohne Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit kalendermäßig berechenbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies gilt z.B. bei der Formulierung "Das Vermächtnis ist drei Monate nach dem Erbfall fällig".

 

Rz. 4

Ist das Vermächtnis von Anfang an objektiv unmöglich zu erfüllen bzw. verstößt das Vermächtnis gegen ein gesetzliches Verbot, so ist das Vermächtnis gem. § 2171 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Vermächtniserfüllung gelten die allg. Regeln über die Pflichtverletzung nach § 280 BGB. Jedoch haftet der Beschwerte für die dabei entstehenden Schadensersatzansprüche nicht auf den Nachlass beschränkt, sondern mit seinem gesamten Privatvermögen. Gleiches gilt im Verhältnis Haupt- zu Untervermächtnis.[4] Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht anzuwenden. Es gelten die Regelungen über die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen. Erst wenn keine Auslegung möglich ist, könnte § 313 BGB anwendbar sein.[5]

[4] Grüneberg/Weidlich, § 2183 Rn 1.
[5] Vgl. Grüneberg/Grüneberg, § 242 Rn 14.

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