Rz. 33

Der Gegenstand eines Gattungsvermächtnisses kann sich bereits im Nachlass befinden oder erst noch zu beschaffen sein. Dies können auch Forderungen oder über die Verweisung auf die Vorschriften §§ 452, 453 BGB auch ein der Gattung nach bestimmtes Schiff oder Recht sein. Bei Forderungen und Rechten müssen diese frei von Rechten Dritter übertragen werden (§§ 435 S. 1, 453 S. 1 BGB). Bei Grundstücken haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit von Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder Reallasten (§ 2182 Abs. 3 BGB). Besteht ein Rechtsmangel, kann der Bedachte zunächst von dem Beschwerten nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Rechtsmangels oder Leistung eines rechtsmangelfreien Gegenstandes verlangen. Der Beschwerte hat dabei kein Rücktritts- oder Minderungsrecht (§ 437 Nr. 2 BGB). Verletzt der Beschwerte seine Pflicht zur Nacherfüllung, stehen dem Bedachten durch § 437 Nr. 3 BGB beim Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen Ansprüche auf Schadensersatz nach den §§ 280, 281, 283, 440, 311a BGB bzw. Aufwendungsersatz nach § 284 BGB zu.

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